1. Heimat- Kultur- und Feuerwehrverein Jetsch e.V.

Satzung des Vereins

Panoramafoto Jetsch

Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen "1. Heimat- Kultur- und Feuerwehrverein Jetsch e.V." im folgenden Verein genannt.
Der Sitz des Vereines ist Jetsch.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im Namen.
Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen, d.h. es sind jeweils sowohl Frauen als auch Männer gemeint.

§ 2

Zweck und Aufgabe
Der Verein hat den Zweck:
  • die Förderung der Umwelt-, Landschafts-, und Denkmalpflege, beispielsweise die Erhaltung und Pflege des Dorfangers und der Dorfaue, Erhaltung vorhandener Streuobstwiesen, Erhaltung der denkmalgeschützten Kirche und der ursprünglichen Dorfbebauung
  • die Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit, durch Erhaltung einer Begegnungsstätte für die Durchführung von Seniorenweihnachtsfeiern, Kinderfesten, Kinderweihnachtsfeiern, Treffpunkt für Jugendliche im Dorf, Durchführung sportlicher Veranstaltungen
  • die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet, beispielweise Zempern und Fasching
  • die Förderung des Feuerwehrwesens und des Katastrophenschutzes in der Gemeinde Kasel-Golzig Ortsteil Jetsch, durch Unterstützung bei der Anschaffung moderner Technik und Schaffung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten durch Einwerbung von Spenden
  • die Förderung der Kunst und der Kultur, beispielsweise durch Filmvorführungen, Buchlesungen und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Gesangsauftritte und Tanzvorführungen
  • die Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege, beispielsweise durch Erstellung einer Dorfchronik, Schaffung eines Dorfwappens, Aufstellung von Informationstafeln zur Dorf- und Heimatgeschichte
zu unterstützen.

Aufgaben des Vereines sind es insbesondere, Veranstaltungen zur Wahrnehmung von Heimat- und Brauchtumspflege durchzuführen,
die Unterstützung und Zusammenarbeit mit orts- und gemeindeansässigen Gruppen, Vereinen und Verbänden,
die Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft durch gemeinsame Aktionen im und für das Dorf, die der Integration und Förderung des Miteinanders aller Einwohner im Ort dienen. zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes §Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politisch und religiös ist der Verein neutral.

§ 3

Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann über die Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 5

Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6

Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren
die Wahl des Kassenprüfers
die Entlastung des Vorstandes
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

§ 8

Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus,
dem Vorsitzenden;
zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
dem Kassenwart;
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich deren Durchführung,
die Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal statt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig.
Jedes Vorstandsmitglied hat das Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass dies nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden in Kraft tritt.

§ 9

Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10

Kassenwesen
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Unter einer Summe von 100 Euro kann der Vorsitzende ohne Abstimmung des Vorstandes frei entscheiden.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber dem Kassenprüfer Rechnung ab.
Die/der Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

§ 11

Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kasel-Golzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweckes und der Aufgabe laut § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung ist am 20. Dezember 2013 errichtet worden.

Jetsch, den 20. Dezember 2013

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